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Beginn der Bauausführungsfrist
Ein österreichisches Unternehmen, das den Auftrag zur Errichtung einer Rohrschweißanlage in Spanien übernimmt, begründet hiedurch nur dann eine die spanische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Spanien). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Spanien beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch unter Vertrag genommene Subauftragnehmer (EAS 341).
Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (z. B. Fundamentierungsarbeiten eines spanischen Subauftragnehmers für das spätere Aufstellen der Rohrschweißanlage) den Beginn des Fristenlaufes. Bloße Rechtsakte, wie z. B. der Vertragsabschluss mit einem spanischen Subauftragnehmer sowie die hiefür erforderlichen Vorbereitungsaktivitäten, wie die Information des Subauftragnehmers über die von ihm erwartete Mitwirkung am Bauvorhaben) lösen hingegen nach den auch für die Auslegung des DBA-Spanien maßgebenden Grundsätzen des OECD-Konzeptes noch keine...