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SWI 8, August 1999, Seite 368

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Bordreisebüro auf Kreuzfahrtschiff

Nach dem Sachverhalt unterhielt ein deutsches Reiseveranstaltungsunternehmen an Bord eines Kreuzfahrtschiffs ein sog. Bordreisebüro, von dem aus verschiedene Leistungen (z. B. Landausflüge sowie die Organisation künstlerischer Darbietungen) geplant und den Reisenden angeboten wurde. Die Kreuzfahrten fanden dabei durchwegs in ausländischen bzw. internationalen Gewässern statt. Fraglich war im Verfahren vor dem BFH der Ort der Leistungen des Bordreisebüros (unstrittig handelte es sich dabei um keine Reiseleistungen i. S. v. § 25 dUStG bzw. § 23 UStG).

Nach Ansicht des BFH liegt der Leistungsort für die Leistungen des Bordreisebüros nach § 3 a Abs. 1 dUStG (in Österreich § 3 a Abs. 12 UStG) am Sitz des Reiseveranstaltungsunternehmens, somit in Deutschland. Das Bordreisebüro stellt nämlich keine Betriebstätte bzw. Niederlassung dar, von der aus die Leistungen ausgeführt worden wären. Eine Zurechnung der Leistungsausführung zu einer vom Sitz des Unternehmens verschiedenen Niederlassung kann nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn diese Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand a...

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