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Neuer deutscher Auslandstätigkeitserlass
Wilke (PIStB 2022, 285 ff) berichtet, dass mit dBMF-Schreiben vom (IV C 5 – S 2293/19/10012 :001) der Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeit (Auslandstätigkeitserlass; ATE) aus dem Jahr 1983 überarbeitet, ergänzt, präzisiert und auch verschärft wurde. Die Neufassung gilt ab dem Jahr 2023. Der ATE sei primär gekennzeichnet durch die neu ab 2023 eingeführte Pflicht, eine (Mindest-)Besteuerung iHv 10 % im Tätigkeitsstaat nachzuweisen, um in den Genuss der Vergünstigungen zu gelangen. Allerdings werde im ATE auch der Anwendungsbereich insoweit erweitert, als bisher nur inländische Arbeitgeber begünstigt waren. Da jedoch der Petersen, C-544/11, dies als unionsrechtswidrig angesehen hat, muss nach der Neufassung des ATE der Arbeitgeber Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter nur noch in einem EU- oder EWR-Staat haben. Damit fallen auch österreichische Arbeitgeber ab 2023 unter die Begünstigungen des ATE.