Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 8, August 1999, Seite 365

EuGH: Mehrwertsteuer bei Vermietung von Tischen zum Drogenverkauf

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-158/98 Coffeeshop „Siberië" vof hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Vermietung von Tischen zum Verkauf von Drogen der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Klägerin betreibt in Amsterdam einen „Coffeeshop", d. h. ein Lokal, in dem weiche Drogen verkauft werden. Sie stellte in ihrem Lokal einem Hausdealer einen Tisch zur Verfügung, an dem dieser jedem Interessierten Cannabisprodukte verkaufte. Die Klägerin hatte von dieser Tätigkeit Kenntnis. Für die Tischmiete („tafelhuur") des Hausdealers verrechnete die Klägerin keine Mehrwertsteuer, weil sie der Meinung war, daß die Zurverfügungstellung von Tischen zum Verkauf illegaler Drogen entsprechend der Rechtsprechung des EuGH nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Demgegenüber war die niederländische Finanzverwaltung der Auffassung, daß die fragliche Tätigkeit unter die Mehrwertsteuer falle, und erließ einen Nacherhebungsbescheid für die Zeit vom bis . Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum Gerechtshof Amsterdam, der entschied, daß die Vermietung von Tischen an den Hausdealer eine strafbare Beteiligung am Delikt des Handels mit weichen Drogen darstelle und daher nicht der Mehrwertsteuer u...

Daten werden geladen...