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EuGH: Vereinbarkeit der französischen Kfz-Steuer mit Art. 95 EGV
In seinem Urteil vom Rs. C-421/97 Tarantik hatte sich der EuGH mit der Vereinbarkeit der gestaffelten französischen Kfz-Steuer mit Art. 95 EGV zu befassen. In Frankreich wurde durch die Art. 1599 C bis 1599 J des Code général des impôts eine gestaffelte Kfz-Steuer eingeführt. Es wurden Steuerstufen festgelegt, die je nach Hubraum mehrere Nutzleistungsstufen umfassen. Jeder dieser Stufe entspricht ein Koeffizient. Die Höhe der gestaffelten Steuer ergibt sich aus der Multiplikation eines Grundtarifs, den die Mitglieder der einzelnen Departmentsräte jährlich festsetzen, mit dem der betreffenden Steuerstufe entsprechenden Koeffizienten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wurde die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung im wesentlichen durch Rundschreiben aus den Jahren 1956 und 1977 geregelt. Die Formel für die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung aus dem Jahr 1956 beruht allein auf dem Hubraum des Fahrzeugs. Das Rundschreiben aus 1977 hat mit eine neue Formel für die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung von Kfz eingeführt, die mehrere Parameter neben dem Hubraum einbezieht. Die Kommission hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Anwendung der sich aus dem Rundschreiben von 1977 er...