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SWI 8, August 1999, Seite 353

Betriebstättenleitende Geschäftsführer

(BMF) – Die in EAS 1328 (SWI 1998, 506) vertretene Auffassung, daß der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung gelegen ist, wurde von deutscher Seite nicht geteilt. Selbst in diesem Fall will Deutschland den Tätigkeitsort fiktiv als am Sitz der deutschen Gesellschaft gelegen ansehen. In Abschn. C Ziffer 1 des am in Berlin unterzeichneten Protokolls wurde daher einerseits festgehalten, daß dieser österreichisch-deutsche Auffassungsunterschied im Verständigungsweg nicht bereinigt werden kann, und andererseits angemerkt, daß Österreich – wenn es im österreichischen Interesse gelegen ist – zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen Maßnahmen gemäß § 48 BAO treffen wird. (EAS 1480 v. )

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