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SWI 8, August 1999, Seite 326

Pension aus der nordrheinischen Ärzteversorgung

Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentliche Körperschaft konstituiert ist, als „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" Deutschlands anzusehen und sind folglich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch für jene Bezugsteile, die auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen, die nach Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist.

Für die Berücksichtigung der deutschen Pension bei Ermittlung des Progressionssatzes sind die deutschen Bezüge mit den nach österreichischem Recht maßgebenden Beträgen anzusetzen. Beträgt daher der deutsche Rentenbezug insgesamt monatlich 28.000 S und werden (in Deutschland) 19.600 S davon als Quasi-Kapitalrückzahlung steuerfrei belassen, dann ist für Belange des österreichischen Progressionsvorbehaltes der Monatsbezug von 28.000 S und nicht bloß der in Deutschland steuerpflichtige Teil in Höhe von monatlich 8.400 S anzusetzen.

Eine Erörterung dieser Fragen anläßlich der im Juni 1999 stattgefundenen österreichisch-deutsch...

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