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Bauplanung und Bauüberwachung in Rumänien
Eine österreichische GmbH, die über Auftrag einer rumänischen Gesellschaft für diese die Bauplanung und Bauüberwachung eines Fabriksgebäudes übernimmt, erzielt daraus Einkünfte, die gemäß Artikel 7 des österreichisch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dann einer rumänischen Besteuerung unterliegen, wenn die österreichische Gesellschaft in Rumänien über eine Betriebstätte verfügt.
Wird daher in Rumänien unter Berufung auf den Lizenzgebührenartikel (Art. 12) des Abkommens ein 15%iger Quellensteuerabzug von den gezahlten Honoraren vorgenommen, so ist eine solche Vorgangsweise durch das Doppelbesteuerungsbkommen nicht gedeckt.
Bereits in EAS 662 wurde ausgeführt, daß anderweitig nicht behebbare Besteuerungsfehler anderer Staaten bei der Vollziehung von Doppelbesteuerungsabkommen primär durch ein Verständigungsverfahren aus der Welt geschafft werden müssen. Auch wenn solche Verfahren zur Zeit lange dauern, würde es von österreichischen Kontrolleinrichtungen der öffentlichen Verwaltung vermutlich als Ermessensmißbrauch gewertet werden, wenn grundlos darauf verzichtet wird, österreichische DBA-Partnerstaaten im Rahmen des hiefür vorgesehenen internationalen Verständigungsverfahrens...