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SWI 2, Februar 1999, Seite 96

Beweiswürdigung über Vorliegen inländischer Wohnsitze

Führt das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung eine Reihe von in Österreich gelegenen Wohnungen an, über die der spätere Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde verfügt habe, und tritt der Beschwerdeführer diesen Ausführungen (denen die Funktion eines Vorhalts zukommt) nicht entgegen, dann ist dies von der Berufungsbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung über das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes zu berücksichtigen. Weiters ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer – unbestritten – diese Adressen in geschäftlichen Belangen und gegenüber Behörden als Wohnungsanschrift angeführt hat, daß er im Streitzeitraum wiederholt wegen verschiedenster Delikte, die in Österreich begangen worden sind, angezeigt worden ist und daß er seine Bankgeschäfte in Österreich abgewickelt hat. Die Behörde konnte auch den Umstand berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zwar auf Auslandsaufenthalte hinweist, aber keine einzige konkrete ausländische Wohnadresse anführt. Solcherart ist es das Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung, wenn die Behörde angenommen hat, daß der Beschwerdeführer ausschließlich in Österreich über Wohnsitze verfügt hat.

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