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Lizenz- und Zinszahlungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter
Zins- und Lizenzgebührzahlungen, die ein Gesellschafter von seiner Personengesellschaft bezieht, sind in Deutschland ebenso wie in Österreich als Sondervergütungen dem Mitunternehmeranteil zuzurechnen und bei der Gesellschaft nicht abzugsfähig. Ist der Gesellschafter nicht in Deutschland ansässig, stellt sich u. a. die Frage, unter welche DBA-rechtliche Verteilungsnorm solche Sondervergütungen zu subsumieren sind. Im Sinne des Urteils des FG Köln vom (EFG 1998, 930) und der jüngeren Rspr des BFH kommt auch Pyszka (IStR 1998, 745) mit überzeugenden Argumenten zu dem Ergebnis, daß solche Sondervergütungen mangels Sonderregelung nicht unter Art. 7 OECD-MA, sondern unter die speziellen Verteilungsnormen der Art. 11 und 12 OECD-MA fallen. Das Besteuerungsrecht Deutschlands als Quellenstaat solcher Zahlungen wird damit in der Abkommenspraxis in der Regel ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt. Pyszka weist zudem auf eine Reihe von praktischen Schwierigkeiten hin, die sich auf Grund der Regelungen des nationalen Rechts über die Besteuerung von Mitunternehmereinkünften ergeben.