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DBA-Konformität der britischen Unterkapitalisierungsbestimmungen
Artikel 11 Abs. 4 DBA-Großbritannien sieht vor:
„Gesetzliche Vorschriften, die in einem Vertragstaat bestehen und die sich nur auf die Zahlung von Zinsen – mit oder ohne weitere Voraussetzungen – an nicht ansässige Gesellschaften oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen, dürfen nicht bewirken, daß solche Zinsen, wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen anzusehen sind."
S. 44Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird ein Rückgriff auf nationales Sonderrecht untersagt, das eine Umqualifizierung von Zinsenzahlungen in Gewinnausschüttungen zum Inhalt hat. Es soll sonach hiedurch einer unilateralen Nichtanerkennung von Zinsenzahlungen mit dem Effekt eines grenzüberschreitenden Besteuerungskonfliktes vorgebeugt werden; nur dann, wenn eine Kapitalzuführung von einer österreichischen Muttergesellschaft an ihre britische Tochtergesellschaft unter Bedingungen zustandekommt, daß in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Zinsen auf österreichischer Seite als (steuerfreie) verdeckte...