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SWI 2, Februar 1999, Seite 42

Appartementbau in Spanien

Hat eine österreichische Bauträger-GmbH auf Mallorca ein Grundstück erworben, auf dem ein Appartmenthaus errichtet und in der Folge an deutsche und österreichische Staatsbürger verkauft werden soll, dann führt eine 12 Monate übersteigende Bauzeit zur Begründung einer spanischen Betriebstätte.

Gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA-Spanien ist der hiebei von der österreichischen GmbH erwirtschaftete Gewinn insoweit der spanischen Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die das österreichische Unternehmen tatsächlich in der spanischen Betriebstätte erbracht hat.

Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem zweistufigen Ermittlungsverfahren:

1. Zunächst ist festzustellen, welche Tätigkeiten (Funktionen) das österreichische Unternehmen tatsächlich in der spanischen Baubetriebstätte ausgeführt hat („Funktionsanalyse").

S. 432. Sodann ist nach einer von der OECD anerkannten Methode festzustellen, welche Vergütungen ein fremdes Unternehmen erzielt hätte, wenn es die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten selbst erbracht und die damit verbundenen Aufwendungen getragen hätte.

Sollte beispielsweise die Funktionsanalyse ergeben, da...

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