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SWI 12, Dezember 2001, Seite 567

Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers gehören unabhängig von der Beteiligungshöhe grundsätzlich zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit im Sinne des DBA Österreich-Schweiz. Daher kommt nicht die Verteilungsnorm des Art. 14, sondern jene des Art. 15 und somit auch die Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz zur Anwendung

Der Beschwerdeführer war in Österreich ansässig und ein zu 95% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer schweizerischen GmbH. Er hat nach österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG 1988 bezogen. Strittig war im Administrativverfahren, ob diese Einkünfte unter die Verteilungsnorm des Art. 14 DBA Österreich-Schweiz fallen und damit der Schweiz das Besteuerungsrecht zugeteilt wird oder ob sie unter Art. 15 DBA zu subsumieren sind und auf Grund der „Grenzgängerregelung" des Art. 15 Abs. 4 das Besteuerungsrecht Österreich zusteht.

Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte trotz der hohen Beteiligung (95%) und der damit verbundenen innerstaatlichen Qualifikation als Einkünfte gem. § 22 Z 2 EStG 1988 im abkommensrechtlichen Sinne zu den Einkünften aus unselb-ständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz gehören. Der VwGH stützte sein Ergebnis insbesondere darauf, dass der Begriff der „unselbständigen Arbeit" nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Schweiz im Jahr 1974 zu interpretieren ist (dabei zitierte er das Erkenntnis vom , 96/14/0084). Einer Verständigungsvereinbarung (AÖFV Nr. 153/1992; vgl. auch SWI 1995, 408) z...

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