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Grenzüberschreitende Einbringung von Beteiligungen
Im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform, das bereits am beschlossen wurde, ist u. a. auch eine Änderung des § 26 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorgesehen. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG regelt die Ausnahmen zu § 23 Abs. 4 UmwStG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Einbringung von Anteilen an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft zu Buchwerten ermöglicht. Töben/
Schnittker (IWB F. 3 Gr. 1 S. 1773 ff.) schildern möglicherweise unbeabsichtigte Konsequenzen der geplanten Änderung. Diese Konsequenzen sind auch im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland zu beachten, da in der Praxis oft Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften in österreichische Kapitalgesellschaften eingebracht werden und dabei unter Berufung auf § 23 Abs. 4 UmwStG versucht wird, eine Besteuerung der angesammelten stillen Reserven zu vermeiden.