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EuGH: Einschränkung von Vorsteuerausschlüssen zulässig
Die Kommission war der Ansicht, dass die Bedingung einer ausschließlichen Verwendung für den Fahrunterricht, wie sie nach dem französischen Umsatzsteuerrecht besteht, nicht mit Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL vereinbar sei, wonach das Recht auf Abzug der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Vorsteuer allein davon abhängig sei, dass dieser die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende. Die Kommission ist der Ansicht, Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL gestatte den Mitgliedstaaten lediglich, die innerstaatlichen Maßnahmen zum Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug beizubehalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie am bestanden hätten.
Dagegen gestatte diese Bestimmung keine Änderung eines solchen Ausschlusses durch die spätere Einführung eines bedingten Rechts auf Vorsteuerabzug. Wenn ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften später ändere, könne er dies nur in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL tun, d. h. durch Einführung eines Rechts auf Vorsteuerabzug, das keiner anderen Bedingung unterliege als der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen. Es sei ni...