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Kein Progressionsvorbehalt für die Richterbezüge am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Nach der bisherigen ständigen Verwaltungsübung wird Steuerbefreiungsbestimmungen in internationalen Verträgen die Wirkung von Steuerbefreiungen nach § 3 EStG insoweit zugemessen, als ein Ansatz der steuerbefreiten Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nur bei ausdrücklichem „Progressionsvorbehalt" in dem internationalen Vertrag vorgenommen wird. Da ein solcher Vorbehalt im fünften Zusatzprotokoll zum allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 218/1992) fehlt, bleiben die Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte entfallenden Durchschnittssteuersatzes außer Betracht.S. 512 Aus RZ 7589 und 7590 der EStR 2000 ergibt sich keine Änderung dieser Verwaltungspraxis; die Richtlinien machen lediglich darauf aufmerksam, dass der in einem DBA enthaltene „Progressionsvorbehalt" keiner besonderen korrespondierenden innerstaatlichen Ermächtigung mehr bedarf, weil er sich innerstaatlich bereits aus den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt. (EAS 1939 vom )