Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragszahlungen zur Nordrheinischen Ärzteversorgung
Unter EAS 1204 wurde im Fall eines österreichischen Grenzgänger-Lehrers bei einer öffentlichen schweizerischen Volksschule die Auffassung vertreten, dass eine die Pensionen treffende abkommensrechtliche Steuerfreistellungsverpflichtung kein Abzugsverbot für die in der Aktivzeit zu leistenden Pensionskassen-Pflichtbeiträge zu entfalten vermag. Denn der maßgebende Kausalzusammenhang wurde zwischen den Beitragsleistungen und den Aktivbezügen gesehen und es wurde keine Kausalverknüpfung (weder im Sinn von § 20 Abs. 2 EStG noch im Sinn der DBA-Steuerzuteilungsregeln) mit den Pensionszahlungen angenommen. Diese Rechtsbeurteilung ist mittlerweile auch von schweizerischer Seite bestätigt worden (AÖFV Nr. 34/2000).
Überträgt man diese Überlegungen auf den Fall einer nach Österreich zugezogenen deutschen Ärztin, die wegen adäquater öffentlicher Versorgung durch die Nordrheinische Ärzteversorgung von den Pflichtbeiträgen zur inländischen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der zuständigen Kammer befreit ist, dann kann der Umstand, dass eine spätere Pension der deutschen Versorgungseinrichtung gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland (1954) bzw. gemäß Artikel 19 DBA-Deutschland (2000) in Österreich von der Best...