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DBA-rechtliche Behandlung von Altersvorsorgeplänen
Nach Art. 18 OECD-MA sind Pensionen unabhängig vom früheren Tätigkeitsort stets im Ansässigkeitsstaat des Pensionisten steuerpflichtig. Lühn (IWB Nr. 13 vom , Fach 8, USA, Gruppe 2, 1495 ff.) berichtet über eine mit Wirkung vom in ein neues Ergänzungsprotokoll zum DBA Deutschland – USA in Kraft getretene Regelung, die eine Sonderregelung für Altersvorsorgepläne vorsieht. Diese Bestimmung regelt grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung von Altersvorsorgeplänen für steuerliche Zwecke sowie das Besteuerungsrecht für die unter dem Altersvorsorgeplan erzielten Einkünfte. Ein Altersvorsorgeplan ist demnach eine Einrichtung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhegehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen. Aus deutscher Sicht sind davon Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen, aber auch Direktzusagen und Direktversicherungen betroffen. Eine Besteuerung erfolgt erst bei Auszahlung aus dem Plan im Ansässigkeitsstaat des Pensionisten. Während der Laufzeit des Plans können Beiträge im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers als Betriebsausgaben abgezogen werden.