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SWI 10, Oktober 2008, Seite 474

Progressionsvorbehalt in Bezug auf durch Verlustrücktrag aufgebrachte Auslandseinkünfte

(BMF) – Doppelbesteuerungsabkommen enthalten keine völkerrechtliche Verpflichtung, sondern nur eine völkerrechtliche Berechtigung, freizustellende Auslandseinkünfte bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Auslandseinkünfte sind daher nur dann für die Progressionsermittlung heranzuziehen, wenn das innerstaatliche Recht sie in die progressiv zu erfassende Besteuerungsgrundlage des zu veranlagenden Welteinkommens (zu veranlagendes Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG) einbezieht. Dies ist z. B. bei „sonstigen Bezügen“ i. S. d. § 67 EStG nicht der Fall (EAS 1298). Dies ist aber auch bei ausländischen Verlusten nicht der Fall. Denn aus § 2 Abs. 8 EStG ergibt sich, dass nur im Ausland unberücksichtigt gebliebene Verluste, nicht jedoch im Ausland berücksichtigte Verluste in die Bemessungsgrundlage des Welteinkommens einzubeziehen sind. Ein in Deutschland im Verlustrücktragsweg berücksichtiger Veräußerungsverlust einer deutschen Betriebsstätte darf daher nach österreichischem inländischen Recht die österreichische Besteuerungsgrundlage nicht mindern.

Da sich aber auch aus dem DBA Deutschland keine Verpflichtung ergibt, den im Veräußerungsjahr in Deutschland angefallenen Verlust für einen „neg...

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