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Sozialversicherung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Häufig stellt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Sachverständige unterliegen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Sie zählen zu den „neuen Selbständigen“ (alle selbständig Erwerbstätigen ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft), da sie durch Aufträge der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, somit durch Hoheitsakte, bestellt werden und selbständige Einkünfte vorliegen. Näheres erfahren Sie in einem in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Sachverständige“ veröffentlichten Rechtsgutachten, das Mag. Alexander Gregorich auf Ersuchen des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen erstellt hat.