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SWI 7, Juli 2007, Seite 338

BFH zu vorweggenommenen Werbungskosten (Umzug nach Australien)

  • Im Wegzugsstaat keine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage, aber bei allfälligem Progressionsvorbehalt

  • DBA-rechtliche Zuordnung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Veranlassungs-/Kausalitätsprinzip

  • Bei Doppelnichtberücksichtigung Verständigungsverfahren

  • Progressionsvorbehalt

  • DBA-Auslegung i. d. R. nicht nach nationalem Recht des Partnerstaats

A wohnte im Streitjahr 1999 in Deutschland, wo er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte. Am verzog er nach Australien, wurde dort für einen australischen Arbeitgeber tätig und erhielt von diesem im Jahr 2000 Umzugskosten in Höhe von 5.878 DM steuerfrei erstattet. Für das Jahr 1999 machte A bei den deutschen Einkünften von den Umzugskosten (insgesamt 46 386,87 DM) denjenigen Teil als Werbungskosten geltend, der vor dem Umzug entstanden war (15.671 DM). Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen für den Umzug jedoch zur Gänze den australischen Einkünften zu und berücksichtigte diese entsprechend dem DBA D – Australien im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage ab (Urteil vom , 1 K 377/01, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1925).

Der BFH führt aus: Die Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger...

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