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SWI 7, Juli 2007, Seite 337

Abschied vom Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung

Gerald Toifl

Salzmann (IWB Heft 9/2007, Fach 3, Deutschland, Gruppe 3, 1465 ff.) argumentiert, dass im Einzelfall als unbillig empfundene Ergebnisse den Gesetzgeber leider oft dazu verleiten, Grundsätze einer systematischen Rechtsanwendung (Gesetzgebung) hintanzustellen („Hard cases make bad law.”). Ein typisches Beispiel hierfür ist § 50d Abs. 9 dEStG (angefügt durch das Jahressteuergesetz 2007), der eine angeblich dem Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode widersprechende Nichtbesteuerung verhindern soll. Dass die abkommensrechtliche Freistellungsmethode mit der ihr eigenen Möglichkeit der Freistellung im Ausland nicht oder nur „niedrig” besteuerter Einkünfte (also des Entstehens „weißer” oder „grauer” Einkünfte) in diesem Sinne besonders gefährdet ist, liegt auf der Hand. Der Steuergesetzgeber gerät unter Handlungsdruck, wenn behauptet wird, ein Rechtsinstrument wie die Freistellungsmethode werde durch entsprechende Gestaltungen „gezielt eingesetzt“. Dennoch weist Salzmann zutreffend darauf hin, dass Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode auch die steuerliche Gleichbehandlung deutscher Steuerpflichtiger mit Steuerpflichtigen aus anderen Staaten im ...

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