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Verweigerung der Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Formular ZS-QU1
(BMF) – Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖFV Nr. 127/2006, erläutert, dass eine „ausreichende Dokumentation" nur vorliegt, wenn dem Vergütungsschuldner in den angeführten Fällen „die ordnungsgemäß ausgefüllten und von der ausländischen Steuerverwaltung in Abschnitt IV bestätigten Formulare" vorliegen.
Weigert sich daher eine ausländische Steuerverwaltung, auf dem Formular selbst die Ansässigkeitsbescheinigung zu erteilen, und wird daher aus dem Formular nicht erkennbar, dass die ausländische Verwaltung über den maßgebenden Einkünftefluss auch tatsächlich informiert ist, dann bewirkt sie hierdurch, dass der österreichische Zahler der Einkünfte nach österreichischem inländischen Recht den Steuerabzug vornehmen muss. Sie nötigt demnach ihren eigenen Steuerpflichtigen, den abkommensgemäßen Rechtszustand im Rückerstattungsverfahren (beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) herbeizuführen (EAS 2750).
Da bekannt geworden ist, dass die US-amerikanische Steuerverwaltung die Erteilung einer A...