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Gewinnausschüttungen einer LLC in Sri Lanka
Die Frage, wie die Gewinnerzielung und Gewinnausschüttung einer in Dubai von zwei Österreichern errichteten LLC (Limited Liability Company) zu behandeln ist, hängt in erster Linie vom Ergebnis eines Rechtstypenvergleichs ab. Denn ein ausländisches Gebilde wäre nur dann als Kapitalgesellschaft einzustufen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Für diesen Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach österreichischem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen:
Hierzu gehören nach Auffassung von Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, Kommentar zum KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG und z. B. EAS 2205):
eigene Rechtspersönlichkeit,
starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital,
Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital,
Haftungsbeschränkung,
zentralisierte Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs mit zu berücksichtigen se...