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SWI 5, Mai 2009, Seite 240

Bauplanung für ein österreichisches Bauvorhaben durch eine schweizerische Architektin

(BMF) – Übernimmt eine in der Schweiz ansässige Inhaberin eines schweizerischen Architekturbüros einen Teil der ziviltechnischen Planungsarbeiten für ein österreichisches Bauprojekt, so tritt gemäß Art. 14 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Schweiz) nur dann eine österreichische Steuerpflicht hinsichtlich der bei der Planungsarbeit erzielten Gewinne ein, wenn der schweizerischen Architektin hierfür eine österreichische „feste Einrichtung“ (z. B. ein Arbeitszimmer) für die Dauer von zumindest zwölf Monaten (bezüglich der Frist siehe AÖFV. Nr. 34/2000) zur Verfügung steht.

Mit Deutschland ist im November 2006 Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff „feste Einrichtung“ in Art. 14 DBA Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff der „Betriebsstätte“ eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits die für Bauausführungen getroffenen Sonderregelungen des Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Art. 14 zeitigen. Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA, der zufolge auch die Bauplanung eine betriebsstättenbegründende Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellen kann, bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung (EAS 2802).

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