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SWI 5, Mai 2009, Seite 231

Anlagenlieferung und Montageüberwachung durch ein österreichisches Anlagenbauunternehmen

(BMF) – Hat ein österreichisches Anlagenbauunternehmen es übernommen, bei einem ukrainischen Bauprojekt die maschinelle Anlage zu liefern und deren Montage zu überwachen, dann liegt damit eine Mitwirkung an dem ukrainischen Bauprojekt vor, deren steuerliche Erfassbarkeit in der Ukraine nicht nach Art. 5 Abs. 1, sondern nach Art. 5 Abs. 3 DBA Ukraine zu beurteilen ist. Österreich vertritt – in Übereinstimmung mit der auch von Deutschland vertretenen Ansicht – die Auffassung, dass Abs. 3 einen eigenständigen Tatbestand und keinen Unterfall zu Abs. 1 darstellt.

Die Ausübung einer Bauausführung oder Montage im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA setzt die Ausübung von Funktionen und damit eine physische Anwesenheit auf dem Baugelände (zumindest in Baugeländenähe) voraus. Im Stammhaus des österreichischen Anlagenbauunternehmens ausgeübte Funktionen (insbesondere das in Österreich erbrachte Engineering und die Beschaffung der Anlagenteile) berechtigen die Ukraine nicht, darauf entfallende Gewinnteile zu besteuern.

Beschränkt sich die physische Anwesenheit von Mitarbeitern des österreichischen Unternehmens vor Ort auf die bloße Montageüberwachung und dauert diese insgesamt nur fünf Monate, liegt keine betriebsstättenbegründ...

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