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SWI 5, Mai 2009, Seite 225

Abkommensrechtliche Behandlung des „Golden Handshake“

(BMF) – Mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt wird und nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung erhält, hat sich bereits EAS 3037 befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Kausalitätsprinzip das Besteuerungsrecht Deutschlands gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland anzuerkennen ist.

Vorsorglich wurde die Anerkennung dieser Steuerfreistellungsverpflichtung auf österreichischer Seite aber davon abhängig gemacht, dass Deutschland die Abfindung ebenfalls Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zuordnet. Denn sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und deshalb aufgrund des DBA die Besteuerung unterlassen („negativer Qualifikationskonflikt“), wäre Österreich gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet (ebenfalls EAS 3037).

Ordnet daher Deutschland in einem solchen Fall – anders als im Fall der EAS 3037 – die Abfindung Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zu, ergibt sich für Österreich aus dem Abkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung. (EAS 3050 v. )

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