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Darlehensrückzahlungen einer in Deutschland lebenden österreichischen Landeslehrerin für ein deutsches Eigenheim
Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind (BFH , X R 62/04), wobei eine normerhaltende Tatbestandsreduzierung (z. B. durch Nichtbeachtung des Merkmals „inländisch“) zulässig ist (BFH , VIII R 101/02).
Persönliche Verhältnisse eines Steuerpflichtigen sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen (, de Groot); jedoch ist eine Berücksichtigung im Quellenstaat der Einkünfte erforderlich, wenn dort sämtliche oder fast sämtliche Jahreseinkünfte bezogen werden (, Schumacker). Diese Rechtsprechung wendet der EuGH (, Renneberg) auch auf Verluste aus der selbstbewohnten Eigentumswohnung an, und zwar auf deren Negativsaldo aus dem steuerpflichtigen Mietwert einerseits und dem als Aufwand abzugsfähigen Betrag der Raten für ein Hypothekardarlehen andererseits. Wird aber solcherart der Aufwand für eine Immobilien-Einkunftsquelle (aus österreichische Sicht: „Werbungskosten“) als den persönlichen Verhältnissen zugehörig angesehen, muss die...