Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die durch den Anrechnungshöchstbetrag beschränkte Anrechnung gem. § 21 dErbStG (= § 6 Abs. 3 ErbStG) sowie die Beschränkung des Freibetrages nach § 13 a dErbStG auf inländisches Betriebsvermögen verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht.
Dem in Frankreich (F) lebenden Kläger wurde als Erben seiner Mutter Erbschaftssteuer vorgeschrieben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 dErbStG = § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG); aufgrund des Wohnsitzes der Mutter in Deutschland (D) bestand dort unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 dErbStG = § 6 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 ErbStG). Aufgrund von zwei zum Nachlass gehörenden Grundstücken in F musste der Kläger in F Erbschaftssteuer zahlen. Mangels eines DBA zwischen F und D wurde die französische Erbschaftssteuer gem. § 21 dErbStG (entspricht § 6 Abs. 3 zweiter Satz ErbStG) in D angerechnet.
Der Kläger wandte sich aus folgenden Gründen gegen die Erbschaftssteuerfestsetzung in Deutschland: Zunächst begehrte er die volle - d. h. nicht durch den in § 21 dErbStG normierten Anrechnungshöchstbetrag beschränkte - Anrechnung der französischen auf die deutsche Erbschaftssteuer. Eine Verpflichtung zur Rücknahme des Besteuerungsrechtes ergebe sich zudem aus der Vorschrift des Art. 220 (nunmehr Art. 293) EG-Vertrag. Überdies sei der für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährte Freibetrag gem. § 13 a ErbStG auch für die in F belegenen Grundstücke zu gewähren, widrigenfalls ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Diskrim...