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OGH zur Abgeltung von Sonn- und Feiertagsarbeit durch Arbeitsbereitschaftsvergütung
Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung erforderlich ().
Der OGH hat sich in dieser aktuellen Entscheidung insbesondere mit der Arbeitsbereitschaft und der Sonn- und Feiertagsruhe auseinandergesetzt und dazu unter anderem (mit Ergänzungen des Autors) Folgendes festgehalten:
Entlohnung von Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall (zB ). Im Übrigen stellt die Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit dar und ist daher wie normale Arbeitszeit zu behandeln und zu bezahlen.
S. 4Wird jedoch durch Arbeitsbereitschaft die Normalarbeitszeit überschritten, so handelt es sich um Überstunden minderer Art, die durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung geringer entlohnt werden dürfen (). Es kann auch ein niedrigerer Stundenlohn speziell für Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung festgelegt werden (