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Österreichischer Tierarzt und Hufschmied mit behaupteter liechtensteinischer Tierarztpraxis
(BMF) - Wird von einem in Österreich wohnhaften Tierarzt und Hufschmied behauptet, dass er seine Tätigkeit von einer liechtensteinischen Tierarztpraxis aus betreibt, dann ändert dies zunächst nichts daran, dass das grundsätzliche Besteuerungsrecht an den Einkünften dem Ansässigkeitsstaat (Österreich) zugesprochen wird (Art. 14 bzw. 7 des DBA mit der Schweiz und mit Liechtenstein). Kommt im Zuge der finanzamtlichen Ermittlungen hervor, dass in Liechtenstein lediglich eine befristete Konzession zur Ausübung des Berufes als Tierarzt besteht und zudem die Ausübung dieser Tätigkeit in den Räumlichkeiten des liechtensteinischen Geschäftssitzes, also in der angeblichen Praxis, vom Konzessionsumfang ausgenommen ist und dass weiters keine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein vorliegt, dass aber gleichzeitig am österreichischen Wohnsitz ein Werbeschild für die Tierarztpraxis angebracht ist und die österreichische Adresse in den Gelben Seiten des Telefonbuches beworben wird, dann ergibt sich aus diesem Sachverhaltsbild zunächst, dass in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit als Hufschmied keine Betriebstätte in Liechtenstein vorliegen kann und daher diese Einkünfte zur Gänze gemäß Artikel 7 ...