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Ferngeschäftsführung und Ort der Geschäftsleitung
Beabsichtigt der Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochtergesellschaft einer österreichischen Gesellschaft seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich zu verlegen und die Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft fortan zu einem wesentlichen Teil von Österreich aus zu führen, dann bleiben die von der Tochtergesellschaft gezahlten Geschäftsführerbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Dies ist in Artikel 16 Abs. 2 des DBA-2000 ausdrücklich festgeschrieben; im Geltungsbereich des DBA-1954 beruht dies auf einer österreichisch-deutschen Verständigung, der zufolge der Tätigkeitsort im Fall einer Ferngeschäftsführung am Ort des Sitzes der Gesellschaft anzunehmen ist (Z 12 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgepräche vom in Klagenfurt). In der gleichen Verständigung findet sich nachfolgende Feststellung:
„Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge, sondern auch für die Frage, ob die Gesellschaft im Sitzstaat ihren ,Wohnsitz' im Sinn des DBA hat.
Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall von ,Briefkastengesellschaften'...