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SWI 12, Dezember 2002, Seite 555

Abfindung an eine deutsche Sur-place-Bedienstete einer ÖBB-Vertretung in Deutschland

Die durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 825/1992 geschaffene Körperschaft „Österreichische Bundesbahnen" ist eine solche des öffentlichen Rechtes; der Umstand, dass die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes auf diese Körperschaft subsidiär und „sinngemäß" anzuwenden sind, macht aus den ÖBB keine Gesellschaft des privaten Rechtes. Bezüge, die an in Deutschland ansässige Bedienstete der ÖBB gezahlt werden, fallen daher unter Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom (EAS 609).

Artikel 10 des Abkommens teilt Österreich das Besteuerungsrecht an allen Gehältern und ähnlichen Vergütungen zu, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Österreichs für eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung gezahlt wurden. Anders als das ab 2003 in Wirksamkeit tretende neue Doppelbesteuerungsabkommen enthält das Abkommen aus dem Jahr 1954 keine „Erwerbsklausel"; d. h. der Umstand, dass sich die österreichische öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier: die ÖBB) nicht im Hoheitsbereich, sondern im erwerbswirtschaftlichen Bereich (hier: Bahndienstleistungen) betätigt, entzieht daher Österreich kein Besteuerungsrecht. Korrespondierend zur Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Öste...

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