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Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Deutschland
(BMF) – Für die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Deutschland ist gemäß Art. 15 Abs. 6 entscheidend, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort in der „Nähe der Grenze“ befinden. Als „Nähe der Grenze“ gilt gemäß dem Schlussprotokoll zu Art. 15 Abs. 6 des Abkommens die „Lage in einer Zone von 30 km beiderseits der Grenze“.
Ist daher der Dienstnehmer einer Salzburger Firma in der Ortsgemeinde Übersee in Deutschland wohnhaft, dann ist unerheblich, dass seine tatsächlich bis zur österreichischen Grenze mit dem Pkw zurückgelegte Entfernung 40,1 km beträgt und dass nur bei einer fiktiven Fahrt zur Grenze nach Kössen in Tirol 25,1 km zurückzulegen sind. Entscheidend ist einzig und allein, ob sich der Wohnsitz innerhalb einer 30-km-Zone (nach Luftlinie gemessen) zur Grenze befindet. Da Übersee innerhalb dieser Zone liegt, ist die Grenzgängereigenschaft zu bejahen und folglich das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugeteilt (vorausgesetzt, dass auch die anderen Grenzgängererfordernisse, wie insbesondere die arbeitstägliche Rückkehr zum deutschen Wohnsitz und die Arbeitsausübung in einer österreichischen Grenzzone von 30 km, erfüllt sind). (EAS 2876 v. )