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Abspaltung in Tschechien
Sind zwei in Österreich ansässige Steuerpflichtige je zur Hälfte an einem in der Rechtsform einer A.S. betriebenen tschechischen Hotel (Hotel-1-A.S.) beteiligt und findet ein Abspaltungsvorgang in dieser A.S. dergestalt statt, dass zwei Beteiligungen (eine 70%ige Beteiligung an einer anderen Hotelgesellschaft [Hotel-2-A.S.] und eine 100%ige Beteiligung an einer Beteiligungs-A.S., die ihrerseits die restlichen 30 % an der Hotel-2-A.S. hält) auf die tschechische Beteiligungs-A.S. abgespalten werden, dann ist auf diesen Vorgang grundsätzlich das Umgründungssteuergesetz mit seinen Bestimmungen über die Handelsspaltung anwendbar, wenn die tschechischen Vorgänge nach vergleichbarem tschechischen Spaltungsrecht ablaufen.
Der Umstand, dass eine der abgespaltenen Beteiligungen eine 100%ige Beteiligung an der übernehmenden Beteiligungsgesellschaft darstellt (Downstream-Abspaltung), steht der Steuerneutralität des Vorgangs in Österreich nicht entgegen, weil eine Abspaltung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft nicht gegen das Verbot des Erwerbs eigener Anteile verstößt (§ 65 Abs. 1 Z 3 AktG).
Die mit der Abspaltung verbundene Konzernentflechtung erscheint im Übrigen wirtschaftlich begründet; die Hotel-2-A...