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PV-Info 9, September 2018, Seite 20

Umkleidezeiten im Krankenhaus

Andreas Gerhartl

Unter welchen Voraussetzungen Umkleidezeiten als Arbeitszeiten gelten, ist in der Literatur umstritten. Der OGH hat diese Frage nun für den Fall bejaht, dass sich die Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers im Betrieb umkleiden müssen ().

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber betreibt 19 Landeskliniken (Krankenanstalten) an 27 Standorten. Der Kläger ist der beim beklagten Arbeitgeber errichtete Zentralbetriebsrat für die (mehr als drei) an den Krankenanstalten beschäftigten Arbeitnehmer des Arbeitgebers. In der jeweiligen Anstaltsordnung ist angeordnet, dass die Arbeitnehmer die für ihre Berufsgruppe vorgesehene Dienst- und Schutzkleidung zu tragen haben. Die Dienstkleidung muss vor Arbeitsbeginn angezogen und nach Gebrauch in der Klinik abgelegt werden. Sie darf aus hygienischen und rechtlichen Gründen nicht mit nach Hausegenommen werden.

Der Zentralbetriebsrat begehrte mit einer Klage nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf Einrechnung jener Zeiträume in dieArbeitszeit haben, die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit zum An- und Auskleiden erforderlich sind. Dies einschließlich derinnerbetrieblichen Wegzeiten von der ...

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