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Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV‑Renten
, 2022-0.262.779, BMF-AV 2022/50.
Im Interesse der Vermeidung von Qualifikationskonflikten sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage von Art 25 Abs 3 DBA Schweiz samt Schlussprotokoll vom , zuletzt geändert durch das Protokoll vom , übereingekommen, dass Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Art 21 DBA Schweiz fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden und zwar ungeachtet dessen, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen Sektor oder im öffentlichen Dienst tätig war.
Die Konsultationsvereinbarung tritt am in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offenen Fälle anzuwenden.