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VwGH zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Ausland
Bei der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen gehen die persönlichen weiterhin den wirtschaftlichen Beziehungen vor.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit im Ausmaß von 18 Monaten lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann im Inland bestehen, wenn die Familie – unter Beibehaltung der inländischen Wohnung – an den Arbeitsort im Ausland mitzieht.
Sachverhalt: Ein Österreicher mit bisherigem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nahm von bis August 2012 ein Beschäftigungsverhältnis bei einem in den USA ansässigen Arbeitgeber auf und bezog dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit plante er, nach Österreich zurückzukehren und wieder für seinen alten Arbeitgeber tätig zu sein. Seine österreichische Eigentumswohnung vermietete er während seiner 18-monatigen Abwesenheit nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die strittigen Jahre 2011 und 2012 abweichend von der Erklärung fest und unterwarf die in den USA erzielten Einkünfte – unter Anrechnung der US-Steuer – in Österreich der Besteuerung. Das Finanzamt begründete seine Vorgehensweise im Wesentlichen damit, dass bei einem bloß 18 Monate andauernden Auslandsaufenthalt unter Beibeha...