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Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA) im nationalen Steuerrecht
Kelterborn/Konken (BB 2017, 2847 ff) legen dar, dass Kern des AOA eine uneingeschränkte Umsetzung der Selbständigkeits- und Unabhängigkeitsfikion der Betriebsstätte unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes und branchenspezifischer Rahmenbedingungen sei. Der AOA wurde in Art 7 OECD-MA 2010 umgesetzt, sei zudem aber auch im Kontext des BEPS-Projekts der OECD zu sehen. Der deutsche Gesetzgeber hat reagiert, sodass auch nach nationalem Recht der Fremdvergleichsgrundsatz bei Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte anzuwenden sei (vgl § 1 Abs 4 Satz 2 Nr 2 dAStG). Zur Bestimmung der Fremdüblichkeit ist eine Betriebsstätte wie ein unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung (vgl § 1 Abs 5 Satz 2 dAStG). Der Betriebsstätte sind jene Funktionen des Unternehmens zuzuordnen, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), sowie entsprechende Vermögenswerte zur Ausübung dieser Funktionen und die hieraus resultierenden Chancen und Risiken. Die Bestimmung des Dotationskapitals einer Betriebsstätte...