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ASoK 11, November 2015, Seite 440

Verlust des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 ASVG mangels qualifiziert langer Ausübung der Angestelltentätigkeit führt zur Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

1. Nach § 273 Abs 1 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011), BGBl I 2010/111, gilt die versicherte Person als berufsunfähig, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG – also eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf – ausgeübt wurde. Als Erfordernis für den Erwerb des Berufsschutzes muss für Stichtage ab dem nunmehr die Ausübung von mindestens 7,5 Jahren eines erlernten (angelernten) Berufs innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag erfüllt sein. Damit führt erstmals auch bei Angestellten nur eine qualifiziert lange Ausübung der Tätigkeit zum Berufsschutz.

2. Besteht Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, so bleiben die allgemeinen Verweisungsregeln unberührt, das heißt, dass bei Angestellten bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten wie bisher von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit auszugehen ...

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