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EuGH: Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Zwangsrabatten
Im , Boehringer, ging es in einem vom deutschen BFH vorgelegten Fall um Fragen der Auslegung des Art 90 Abs 1 MwStSyst-RL bezüglich der Minderung der Besteuerungsgrundlage. Der Ausgangsrechtsstreit betraf das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG (in weiterer Folge: Boehringer). Boehringer stellt Arzneimittel her und liefert sie steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geben die Apotheken die Arzneimittel an die Versicherten aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Spitzenverband der Krankenkassen ab. Die Arzneimittel werden an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Apotheken gewähren den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Boehringer als pharmazeutisches Unternehmen muss den Apotheken – oder bei Einschaltung von Großhändlern diesen – den Abschlag erstatten. Die Finanzverwaltung behandelt den Abschlag umsatzsteuerrechtlich als Entgeltminderung.
Arzneimittel für privat Krankenversicherte geben die Apotheken dagegen aufgrund von Einzelverträgen an diese Personen ab. Das Unternehmen der privaten Kranken...