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Details zur Neuregelung der Sachbezugsbewertung und der Begünstigung für Mitarbeiterrabatte ab 2016
Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2015.
Der Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2015 enthält zur neuen Sachbezugsbewertung folgende Aussagen:
Örtlicher Anknüpfungspunkt ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr der Verbrauchsort, sondern der Abgabeort. Maßgebend für die Preisfeststellung ist damit der Ort (Gemeinde bzw Bezirk), an dem der geldwerte Vorteil zufließt.
Es können nur die Preise für die konkrete – verbilligt oder unentgeltlich überlassene – Ware oder Dienstleistung herangezogen werden. Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller bzw Dienstleister sind auch dann nicht relevant, wenn sie funktionsgleich bzw gleichwertig sind.
Übliche Preisnachlässe sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung durch den Arbeitnehmer gelten. ZB können Ausverkaufskonditionen nur innerhalb der Ausverkaufszeiten herangezogen werden.
Zur neuen Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte (eine entsprechende Regelung ist im ASVG verankert) werden folgende zentrale Aussagen getroffen:
Ausgangspunkt ist der Endpreis des Arbeitgeberunternehmens, der im Zeitpunkt des begünstigten Bezugs dieser Ware oder Dienstleistung d...