Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Qualifikation als Luftverkehrsunternehmen iSd Art 8 DBA Italien
Betreibt eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft eines italienischen Konzerns (Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befinden sich in Österreich) ein Flugzeug für Zwecke des Transports konzerneigener Mitarbeiter zwischen den einzelnen Landesgesellschaften in Italien, Österreich, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Irland, so steht der Umstand, dass die Tochtergesellschaft lediglich ein einziges Luftfahrzeug betreibt, der Qualifikation als Luftfahrtunternehmen iSd OECD-MA grundsätzlich nicht entgegen. Werden der Flugbetrieb uÄ wesentliche Funktionen von Österreich aus organisiert und erfolgt somit der „Betrieb“ des Luftfahrtunternehmens von Österreich aus, so vermag ein bloß angemieteter Hangar in Italien keine automatische Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung nach Italien zu bewirken.
Für die Beurteilung der Frage, ob das Besteuerungsrecht Österreichs an den Gewinnen der österreichischen Tochtergesellschaft durch DBA-rechtliche Bestimmungen eingeschränkt wird, ist zunächst in Bezug auf die im vorliegenden Fall betroffenen Staaten festzustellen, dass alle von Österreich mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA eine im Wesentlichen Art 8 OECD-MA entsprec...