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SWI 8, August 2022, Seite 420

Ertragsteuerliche Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland

Info des 2022-0.493.052.

In der , 2022-0.383.246, sind Belarus und Russland weiterhin als Staaten aufgelistet, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Info enthält jedoch die Anmerkung, dass der Informationsaustausch mit Belarus und Russland derzeit suspendiert ist.

Die Voraussetzung des „Bestehens einer umfassenden Amtshilfe“ für Zwecke der § 2 Abs 8 EStG sowie § 9 Abs 2 und § 10 Abs 1 Z 6 KStG ist nach Ansicht des BMF im Verhältnis zu Belarus und Russland weiterhin erfüllt. Dies deshalb, weil mit beiden Staaten dem Grunde nach weiterhin abkommensrechtliche Regelungen bestehen, die es Österreich ermöglichen, die für Zwecke dieser ertragsteuerlichen Bestimmungen relevanten Informationen im Amtshilfewege auf Ersuchen Österreichs von den Abgabenbehörden dieser beiden Staaten anzufordern.

Demgegenüber setzt die Ausnahmevorschrift von der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 Schlussteil TS 2 EStG voraus, dass (Stück-)Zinsen von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein „automatischer“ Informationsaustausch besteht. Da diese Bestimmung darauf abstellt, dass Österreich autom...

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