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FG Hessen erachtet die bloße Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung
Neben der unentgeltlichen Nutzung stellt auch die bloße Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Ferienimmobilie einer Kapitalgesellschaft durch ihre in Deutschland ansässigen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die entweder gemäß Art 10 DBA Deutschland – Spanien oder gemäß Art 21 DBA Deutschland – Spanien im Ansässigkeitsstaat Deutschland – unter Anrechnung einer allenfalls in Spanien gezahlten Steuer – zu besteuern ist.
Sachverhalt: Bis in das Jahr 2007 hatten die Kläger ihren Familienwohnsitz in einer Immobilie in Mallorca. Diese Immobilie bestand nach spanischem Grundstücksrecht aus mehreren Teilen, wobei manche Teile im direkten Eigentum der Kläger standen und andere Teile über zwei spanische Kapitalgesellschaften gehalten wurden, an denen die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Solange die Kläger in dieser Immobilie ihren Familienwohnsitz hatten, zahlten sie an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete iHv monatlich 1.000 Euro. Im Jahr 2007 verlegten die Kläger ihren Familienwohnsitz nach Deutschland, und im Jahr 2013 wurde die Immobile veräußert, indem anteilig die Immobilie selbst und anteilig die Anteile an den Kapitalgesellschaften verkauft wurden. Das Finanzamt stellte in der Folge – ...