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PV-Info 4, April 2022, Seite 25

Kein individueller Kündigungsschutz durch Kurzarbeit-Betriebsvereinbarung

Andreas Gerhartl

Die Frage, ob durch Abschluss einer Kurzarbeit-Sozialpartnervereinbarung ein individueller Kündigungsschutz begründet wird, wurde vom OGH bereits verneint. Nunmehr wurde bestätigt, dass dies auch gilt, wenn die Kurzarbeit nicht durch Einzelvereinbarung, sondern Betriebsvereinbarung begründet wird ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war ab beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am schloss der Arbeitgeber iZm der Corona-Krise mit dem Betriebsrat die „Corona-Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung“ ab. Deren zeitlicher Geltungsbereich erstreckte sich bis . Mit Schreiben vom (zugestellt am ) kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum auf.

Die Arbeitnehmerin begehrte Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom bis und brachte vor, unter Berücksichtigung der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Behaltefrist von einem Monat nach Beendigung der Kurzarbeit wäre eine Kündigung frühestens am möglich gewesen. Die erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.

Entscheidung des OGH

Der OGH wies die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision zurück. Er führte aus, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels ...

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