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Berechnung des Kurzarbeitsentgelts eines überlassenen Arbeitnehmers
Im Falle der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar ein Mindestentgelt leisten, um die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsbeihilfe zu erfüllen, die Ausgestaltung der Höhe des Kurzarbeitsentgelts hängt aber im Übrigen (auch) von der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung ab ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber ab als Techniker beschäftigt. Ab September 2019 schlossen die Vertragsparteien als Zusatz zum Arbeitsvertrag für einen Auslandseinsatz eine „Nettolohnvereinbarung“ über monatlich 6.300 € ab. Nach dieser Vereinbarung sollten im Nettolohn sämtliche Mehr- und Überstunden, alle im Zuge der Tätigkeit anfallenden Zulagen und Zuschläge inklusive Wochenendarbeit und Entgelt für Rufbereitschaft inkludiert sein. Während der Rufbereitschaft anfallende Arbeitsstunden sollten aber gesondert vergütet werden. Der Arbeitnehmer war bis als überlassene Arbeitskraft in Tschechien im Einsatz. Wegen einer Erkrankung kehrte er in Absprache mit dem Beschäftiger nach Hause zurück.
Vom 1. 3. bis wurde der Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zur Kurzarbeit auf Grundlage der Sozialpartnerverei...