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Finale Betriebsstättenverluste
Hagemann/Reschke (PIStB 2019, 197 ff) analysieren ein Urteil des FG Hessen vom (4 K 385/17; Revision anhängig beim BFH unter I R 32/18), wonach auch nach der Entscheidung des , Timac Agro, finale Verluste einer ausländischen EU-Betriebsstätte im Inland weiterhin berücksichtigt werden können. Folge der Rs Timac Agro war, dass der BFH mit Urteil vom , I R 2/15, seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung finaler Verluste im Inland aufgab. Der EuGH habe dann aber mit Urteil vom , C-650/16, Bevola, eine fehlende Vergleichbarkeit in Abrede gestellt und finale Verluste damit wieder zum Leben erweckt. Im konkreten Fall wurde die Finalität vom FG bejaht, weil der Kläger nachweisen konnte, alle Möglichkeiten des Abzugs der ausländischen Verluste der EU-Betriebsstätte nach dortigem ausländischen Recht ausgeschöpft zu haben, und keine Aussichten auf Einnahmen der ausländischen EU-Betriebsstätte bestehen.