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Geschäftsleitung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Betriebsstätte
Meier (IStR 2019, 491 ff) untersucht die Frage, ob die Geschäftsleitung einer vermögensverwaltenden Immobilien-Personengesellschaft eine inländische Betriebsstätte begründen kann. Dahinter steckt auch die Frage, ob eine deutsche Feststellungserklärung für eine inländische vermögensverwaltende, aber nach § 15 Abs 3 Nr 2 dEStG gewerblich geprägte Personengesellschaft einzureichen ist, an der ausschließlich ausländische Mitunternehmer beteiligt sind. Mit dieser Frage hat sich der BFH (, I R 58/15) betreffend eine deutsche KG beschäftigt, die über kein eigenes Personal und keine eigenen Büroräume verfügte. Zur Geschäftsführung war ausschließlich die durch eine im Inland ansässige Person vertretene Komplementär-GmbH befugt. Meier berichtet, dass der BFH die Sache an das FG Bremen zurückgewiesen hat, da das FG als Vorinstanz (pauschal) davon ausgegangen ist, dass auch bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt bereits der bloße Ausweis im Gesamthandvermögen für die Zuordnung der Beteiligung bindend ist. Diese Rechtsansicht hat der BFH verworfen.