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SWI 8, August 2019, Seite 405

EuGH: Reihengeschäft keine missbräuchliche Praxis

Mit Urteil vom , C‑273/18, Kuršu zeme, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Obersten Gerichtshofs bezüglich der Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Erwerb von Gegenständen, da die lettische Steuerverwaltung meinte, dass dieser Erwerb in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe. Kuršu zeme ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lettland, die angab, Gegenstände von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Lettland, KF Prema, erworben zu haben, und die für diese Umsätze einen Vorsteuerabzug geltend machte. Bei einer Steuerprüfung stellte die lettische Steuerverwaltung fest, dass diese Erwerbe am Ende einer Kette aufeinanderfolgender Umsätze zwischen mehreren Gesellschaften getätigt worden seien. Die betreffenden Gegenstände seien nämlich zunächst von der UAB „Baltfisher“, einer Gesellschaft mit Sitz in Litauen, an zwei Gesellschaften mit Sitz in Lettland verkauft worden. Anschließend seien sie von diesen an eine weitere Gesellschaft mit Sitz in Lettland weiterverkauft worden, dann von ihr an KF Prema und von dieser schließlich an Kuršu zeme. Letztere habe selbst für den Transport der Gegenstände von Klaipėda (Litauen) zu ihrer Fabrik in Lettland geso...

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